Die neue Form des Crowdsourcing in der Unternehmensfinanzierung heisst ICO, „Initial Coin Offering“.

Bei dieser Form der Unternehmensfinanzierung begibt das Unternehmen gewöhnlich in einem „Token Generating Event“ eine Anzahl so genannter „Security Token“, die unterschiedlichste Rechte ausdrücken können.

Als grundsätzlich grenzüberschreitende, Crowdsourcing-Form der Unternehmensfinanzierung wirft der I“nitial Coin Offering“ – ICO für Finanzierung suchende Unternehmen eine Reihe von rechtlichen, regulatorischen und auch wesentlichen praktischen Fragestellungen auf.

Der DCV lädt daher herzlich zum Event „ICO Hype and Start of the Era of Security Tokens“ am 19.6.2018 ein.

DCV-Vorstandsvorsitzender Dr. Michael Gebert moderiert die Veranstaltung, für rechtliche und steuerliche Kompetenz sorgen Tanja Aschenbeck, LL.M., und Robin Eyben, LL.M., beide Partner des DCV-Partners Osborne Clarke Deutschland. Chia-Ling Koh, Partner bei Osborne Clarke Singapur trägt die internationale Perspektive des ICO-Hotspots Singapur bei.

Einen Deep Dive in die Praxis ermöglichen u.a. Adrian Krion, CTO der Chainwise Group;
Christian Löwe, Senior Investment Manager der Deutsche Bahn Digital Ventures und Till Niebuhr, CEO, Whisky Token, die aktuell eine Finanzierung hochwertigsten Whisky auf Basis von Security Tokens durchführen.

Der Event findet am 19.6.2018 ab 17:30 Uhr bis ca. 21:30 Uhr bei Osborne Clarke Berlin, Schinkelplatz 5, 10117 Berlin statt. Registrieren Sie sich unter folgendem Link:

 

 

Rückfragen bitte an:
Christoph Sieciechowicz
Vorstand DCV
cs ät crowdfundingnetwork.de

Die Crowd entwickelt sich weiter: für den DCV bedeutet dies die Hinzunahme der Kompetenzbereiche Kryptofinanzierung und Blockchain-Anwendungen.

Das Jahr 2017 war der internationale Durchbruch für Blockchain-basierte Anwendungen aller Art. Dazu gehören u.a. Kryptowährungen, Krypto-Unternehmensfinanzierung durch Initial Coin Offering (ICO) sowie Tokens unterschiedlichster Nutzungsformen und von der Blockchain mittelbar abgeleitete Geschäftsmodelle.

Die Blockchain ist nichts anderes als die nächste, logische, Stufe crowdbasierter Modelle. Eine Vielzahl von Individuen, eben die Crowd, trägt hier zur technischen Umsetzung bei (z.B. Mining), schafft Anwendungen, von denen die Gesamtheit der Crowd profitiert (z.B. Tokens), und entwickelt dezentral die Kerntechnologie weiter.

Blockchain: das zukunftsbezogene Kernthema der Crowd.

Wie immer gibt es bei neuen Technologien Licht und Schatten. Was aber nicht sein darf: das der Gesetzgeber und die Verwaltung aus Mangel an qualifiziertem Branchen-Input Weichen falsch stellen, ungewollt die die gesamte Branche einschränken, schlimmstenfalls bestimmte Teilbereiche durch glücklose Regulierung effektiv verbieten.

An dieser Stelle ist der DCV gefragt, um dem Gesetzgeber und der Verwaltung ein gewohnt zuverlässiger und kompetenter Partner zu sein. Wir haben bereits beim Kleinanlegerschutzgesetz und bei dessen erfolgten Revision dazu beigetragen, die für die Branche wichtigen Weichen im Sinne einer berechenbaren sowie positiven Gesetzgebung und Verwaltungspraxis zu stellen.

Selbst der Koalitionsvertrag der GroKo sieht an insgesamt drei Stellen die Befassung mit der Blockchain und ihren Nutzungsaspekten vor. Es wird höchste Zeit bei der politischen Gestaltung mitzuwirken!

Diese Aufgabe werden wir in Zukunft auch für Krypto-Unternehmensfinanzierung, Tokens und andere Crowd-relevanten Blockchain-Anwendungen wahrnehmen.

Erheblicher Mehrnutzen für die Mitglieder:

Für unsere Mitglieder bedeutet dies einen signifikant steigenden Nutzen durch wettbewerbswichtige Informationen und Know-How Austausch aus erster Hand. Der Mitgliederkreis wird sich voraussichtlich um neu ausgerichtete Mitglieder erweitern und damit die Gesamtkompetenz des DCV wesentlich steigern.

Nur ein sofortiger Handlungsbedarf von vielen: umsatzsteuerliche Behandlung von Coins und Tokens.

Es gibt an vielen Stellen sofortigen Handlungsbedarf, beispielhaft: durch die nun abgeschlossenen Koalitionsverhandlungen zeigt sich eine Lücke: die neue Regierungskoalition hat im Koalitionsvertrag ab Randziffer 3197 folgendes vorgesehen:

„ … Auch eine kohärente Regulierung und Aufsicht sollen dazu beitragen, Deutschlands
Rolle als einer der führenden Digitalisierungs- und FinTech-Standorte zu stärken. Wir
werden unnötige bürokratische Hemmnisse beseitigen und dafür sorgen, dass Geschäfte mit gleichen Risiken auch gleich reguliert werden. Um das Potential der Blockchain-Technologie zu erschließen und Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern, wollen wir eine umfassende Blockchain-Strategie entwickeln und uns für einen angemessenen Rechtsrahmen für den Handel mit Kryptowährungen und Token auf europäischer und internationaler Ebene einsetzen. Die Möglichkeiten der bargeldlosen Zahlung sollen im digitalen Zeitalter erweitert werden. …“

Die Koalition ist zu dieser Zielsetzung zu beglückwünschen. Gleichwohl kollidiert diese Zielsetzung möglicherweise mit der Handhabung dieses Sachverhalts durch manche deutsche Finanzämter. Es gibt erste Hinweise darauf, dass deutsche Finanzämter den Handel mit Bitcoins und damit wohlmöglich auch Tokens der Umsatzsteuer unterfallen lassen könnten. Allein diese Unsicherheit könnte den Gesamtmarkt der Blockchain-Finanzierung aus der Bundesrepublik vertreiben.

Pferdefuß in der Finanzverwaltung:

Rechtsanwalt Istvan Cocran von CLLB Rechtsanwälte in München veröffentliche kürzlich dazu:
„So hat z.B. das Finanzamt Bonn, mit Bericht vom 24.01.2018 festgestellt, dass der Handel mit Bitcoins umsatzsteuerpflichtig ist. Wörtlich führt das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesfinanzministeriums dazu aus: „Das BMF (Bundesfinanzministerium) vertritt bisher (…) die Ansicht, dass eine Befreiung der Umsätze aus dem Handel mit virtueller Währung von der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht in Betracht kommt. Es handelt sich beim Handel mit und bei der Verwendung der Umsätze von virtueller Währung insbesondere nicht um Umsätze oder die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. (…) Der Einkauf der Verkauf von Bitcoins sind daher zunächst in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig zu behandeln“

Schon die hier aufgeworfene regulatorische Unsicherheit ist geeignet die Branche zu schädigen. Die Möglichkeit, dass erhebliche Umsatzsteuer-Forderungen erwachsen, egal ob aus der Nutzung von Blockchain-basierten Zahlungsmitteln oder durch Tokens bei Unternehmensfinanzierung mittels ICO, verbietet faktisch manche unternehmerische Tätigkeit.

Rechtsanwalt Istvan Cocran dazu:

„Diese Auffassung … , die bereits durch das Finanzamt Bonn im Rahmen einer aktuellen Umsatzsteuerprüfung vom 24.01.2018 umgesetzt wurde, hat zur Folge, dass jeder Erwerbs- und Veräußerungsvorgang von Cryptocurrencies 19% Umsatzsteuern auslöst, mit zum Teil wirtschaftlich katastrophalen Folgen für den einzelnen Investor. Theoretisch können hier innerhalb kürzester Zeit Steuerverbindlichkeiten auflaufen, die den Wert der gehandelten Kryptowährungen um ein Vielfaches übersteigen.“

Und wie ist dann die umsatzsteuerliche Behandlung von Tokens?

Hier drängt sich für uns die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Tokens bei ICO etc. auf. Tokens stehen im Zentrum der Unternehmensfinanzierung durch beispielsweise ICO wie auch als anwendungsbasierte Tokens. Offene Fragen der umsatzsteuerlichen Behandlung werden sich lähmend auf die gesamte Branche auswirken. Um Klarheit herzustellen wird der DCV mit den zuständigen Ministerien, Verwaltungsstellen und Fachbereichen in Kürze klärende Gespräche einleiten und sich als Anlaufstelle für Gesetzgeber und Verwaltung positionieren.

Die zu erwartenden grundsätzlichen Äußerungen von Gesetzgeber und Verwaltung werden voraussichtlich wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Gesamtbranche Blockchain-basierter Coins und Tokens sowie ICOs haben.

Kompetenzzentrum Blockchain-Unternehmensfinanzierung.

Zwei Vorstände des DCV bilden aktuell bereits das Kompetenzzentrum Blockchain-Unternehmensfinanzierung. Das Werk „ICO Investment Guide“, das unter Mitwirkung der beiden Vorstände und weiterer Autoren entsteht, wird in Kürze als Standdardwerk der Branche erhältlich sein.

Rechtssicherheit ist aufgrund der zunehmenden Regulierungsdichte spielentscheidend geworden. Um von Anbeginn eines Projektes diese Rechtsicherheit zu schaffen, bedarf es anwaltlicher Beratung. Oft wird aus Kostengründen an dieser Stelle gespart, die Folgen sind oft empfindlich.

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„Wir freuen uns, den Mitgliedern des DCV mit rechtlicher Sicherheit in relevanten Fragen einen erheblichen Mehrwert bieten zu können“
so Rechtsanwalt Christian Hansen von Legalflex.

Exklusiv, erstmalig im deutschsprachigem Raum und als allererste nur für unsere Mitglieder völlig kostenfrei haben wir gemeinsam mit dem Anbieter von Dienstleistungen rund um das Recht, der Firma Legalflex ein Angebot für unsere Mitglieder geschaffen, das eine rechtliche Erstberatung in folgenden Rechtsgebieten ermöglicht:

  • Arbeitsrecht
  • allgemeines Zivilrecht incl. Recht der GbR
  • allgemeines Gesellschaftsrecht
  • Inkasso
  • Gewerbliches Mietrecht

Das exklusive DCV-Paket von Legalflex entspricht in seinem Leistungsumfang in etwa dem „Flex-Paket“von Legalflex, das sonst jährlich mit über 300 Euro berechnet wird.

„Jeder heute vermiedene rechtliche Gestaltungsfehler ist morgen bares, gespartes Geld“
so Dr. Michael Gebert, Vorstandsvorsitzender des DCV, der in dieser Sache für den DCV den Lead inne hat.

Informationen über Legalflex findet ihr auf www.legalflex.de

Über Crowdexperts.de sind ab sofort die deutschen Experten für Crowd-Innovation, Crowd-Finanzierung und Crowd-Sourcing zu finden. Der Deutsche Crowdsourcing-Verband stellt allen Interessierten die Plattform unabhängig und kostenfrei zur Verfügung. Das Projekt wird gefördert von der IHK München und Oberbayern.

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„Crowd-Modelle werden zunehmend für einen breiten Kreis von Unternehmen und Organisationen interessant“, so Dr. Michael Gebert, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Crowdsourcing Verbands e.V. „Um die häufig an uns herangetragenen Fragen nach sehr speziellen Lösungen sowie nach den notwendigen Fachleuten zu systematisieren, haben wir in Zusammenarbeit mit der IHK München und Oberbayern die Plattform crowdexperts.de geschaffen, die heute online geht.“

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Crowdexperts.de gibt einen unabhängigen Überblick über die deutschen Experten für Crowd-Sourcing, Crowd-Working, Crowd-Innovation und Crowd-Finanzierung. Die Registrierung ist für die Experten der einzelnen Fachbereiche kostenfrei, die Qualifikation wird vom Deutschen Crowdsourcing Verband e.V. vorab geprüft. Auf diese Weise können Unternehmen und Organisationen, die die Implementierung von Crowd-Modellen in ihrem Geschäftsbetrieb erwägen, sich direkt über die vorhandenen Kompetenzträger und potenzielle Kooperationspartner informieren.

Bereits vor dem offiziellen Start verzeichnet crowdexperts.de rund 100 Crowd- Experten. Crowdexperts.de ist damit die größte deutsche Kompetenz-Plattform für Crowd-Modelle. Crowdexperts ist ab sofort unter www.crowdexperts.de erreichbar.

„Wir danken besonders der IHK München und Oberbayern für die Unterstützung und Förderung des Projekts“, so Dr. Michael Gebert, Vorstandsvorsitzender des Deutschen Crowdsourcing Verbands e.V. Die IHK München und Oberbayern hat schon früh die Potenziale von Crowd-Modellen erkannt und fördert deren Entwicklung, auch mit zertifizierten Ausbildungsgängen.

Stellungnahme des Deutscher Crowdsourcing Verband e.V. (DCV)

zum Rundschreiben der BaFin 04/2016 (GW) – Videoidentifizierungsverfahren

Berlin, den 8.7.2016. Die BaFin hat im Juli dieses Jahres mit einem Rundschreiben für erhebliche Verunsicherung bei vielen Fintechs und Start-ups gesorgt. Der DCV gibt hiermit Entwarnung an (fast) allen Fronten und klärt die Verwirrung auf:

Zur Einordnung des BaFin-Schreibens:

Das genannte Schreiben betrifft den ureigenen Regelungsbereich der BaFin, sonst nichts. Dieser liegt unter anderem in der Beaufsichtigung von Kreditinstituten. Dem genannten Schreiben der BaFin ging eine Überarbeitung der Leitlinien zur Kontoeröffnung und Kundenidentifizierung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht voraus. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht erarbeitet Richtlinien und Empfehlungen, die international zu einheitlichen und hohen Standards in der Bankenaufsicht beitragen. „Die Überarbeitung der angesprochenen Leitlinien seitens des Basler Ausschusses ist der Grund für die Anhebung des geldwäscherechtlichen Sicherheitsmaßstabes“, so ein Pressesprecher der BaFin gegenüber dem DCV.

Es geht demnach nicht um eine weitere Regulierung von Startups oder Fintechs, jedenfalls insofern sie nicht mit Kontoeröffnungen befasst sind. Aber jetzt bitte nicht gleich mit dem Lesen aufhören.

Worum geht es in dem BaFin-Schreiben?

Das genannte Schreiben spezifiziert ausschließlich die Anforderungen an Finanzinstitute, die operativ an die Identifizierung des das Konto Eröffnenden bei einer Kontoeröffnung per Videoidentifizierung (im Folgenden Video-Ident-Verfahren genannt) gestellt werden.

Also: Es geht darum, wie und auf welche Weise das Video-Ident-Verfahren stattzufinden hat, damit es die bestehenden geldwäscherechtlichen Standards einhält. Ein Grundsatz der geldwäscherechtlichen Standards ist die „Identifizierung unter Anwesenden“ der das Konto eröffnenden Person. Diese kann auf die herkömmliche Weise „in the meat“, beispielsweise am Bankschalter, erfolgen oder auch per Postident, bei dem die das Konto eröffnende Person sich einer anderen ebenfalls anwesenden Person gegenüber identifiziert. Bei einem Verstoß gegen die geldwäscherechtlichen Regelungen bei der Kontoeröffnung ist das Finanzinstitut, welches das Konto eröffnet, grundsätzlich in der Haftung. Das Video-Ident-Verfahren ist ein innovatives und zeitgemäßes Verfahren, das die „Anwesenden“ auf beiden Seiten der Kontoeröffnung digital über Bild und Ton füreinander anwesend macht.

Das BaFin-Schreiben regelt nunmehr die Erfordernisse und das Vorgehen bei der Kontoeröffnung per Video-Ident-Verfahren und gibt damit Sicherheit, dass die gesetzlichen Anforderungen damit auch abschließend erfüllt sind. „Grundsätzlich ist dies nicht als Erschwernis, sondern als Sicherheitsgewinn einzustufen, wenn auch einzelne Finanzinstitute nach Kenntnis des DCV zunächst die Kontoeröffnung per Video-Ident-Verfahren vorübergehend aufgehoben haben, bis die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind“, so Christoph Sieciechowicz, Vorstand im DCV. „Wir rechnen jedoch in Kürze mit einem Business as usual mit angehobenen geldwäscherechtlichen Standards.“

Begriffsverwirrung als Grund der Unruhe.

Grund der Unruhe bei vielen Startups und Fintechs ist in den meisten Fällen nichts anderes als eine Begriffsverwirrung.

Die Gebrauchsworte „Konto“ und „Depot“, an denen sich die Sorge besonders von Fintechs festmacht, bedeuten im Vokabular der BaFin nicht das, was sie scheinbar für manche Startups bedeuten. Ein „Konto“ im Vokabular der BaFin ist das, worauf eine Person über Giralgeld verfügt – also das, was umgangssprachlich unter „Bankkonto“ verstanden wird. Es ist keineswegs das „Benutzerkonto“ gemeint, das ein Nutzer auf einer Plattform oder bei einem Fintech anlegt, um an dem Nutzungserlebnis teilhaben zu können.

Ein „Depot“ im Vokabular der BaFin ist regelhaft der ideelle Ort, an dem auf fremde Rechnung (nämlich des Kunden) beispielsweise Wertpapiere gehalten werden, in der Regel als Sondervermögen. Ein solches Depot entspricht keineswegs dem Begriff „Depot“, mit dem z. B. eine Crowdfunding-Plattform für jeden Einzelnen ihrer Nutzer die von ihm gezeichneten Nachrangdarlehen detailliert auflistet. Da es sich im Beispiel ausschließlich um erinnerungshalber aufgelistete Rechtsverhältnisse zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer handelt, die auch nicht verbrieft sind, hält die beispielhafte Crowdfunding-Plattform kein „Depot“ im Sinne der BaFin. Im Vokabular der BaFin würde es sich dabei wohl eher um eine „Gedächtnisstütze“ handeln, würde man sie fragen.

„Obwohl diese Unterscheidungen den meisten sofort eingeleuchtet haben, mussten wir in diesem Punkt erstaunlicherweise einige heiße Diskussionen führen“, so Christoph Sieciechowicz, Vorstand im DCV.

Auch ein Fintech, das Festgeld-Angebote vergleicht und in der rechtlichen Position eines Tippgebers oder Vermittlers arbeitet, ist nicht direkt betroffen. Betroffen ist vielmehr das Finanzinstitut, das solche Festgeldkonten anbietet und mit dem Video-Ident-Verfahren bei der Kontoeröffnung arbeitet. Das Finanzinstitut ist mit dem Schreiben der BaFin gehalten, seine Prozesse entsprechend anzupassen.

Da die meisten Finanzinstitute ohnehin das Video-Ident-Verfahren nicht selbst im Hause durchführen, sondern es von spezialisierten externen Dienstleistern erbringen lassen, liegt die Last der Umsetzung primär bei diesen Dienstleistern. „Die Gespräche, die wir an dieser Stelle geführt haben, lassen grundsätzlich keine wesentlichen Probleme erkennen“, so Dr. Michael Gebert, Vorstandsvorsitzender des DCV.

Was bleibt festzuhalten? Eine Bitte an die BaFin.

„Das Rundschreiben bezieht sich ausschließlich auf die Identitätsprüfung bei der Kontoeröffnung via Videoidentifikationsverfahren“, so der Sprecher der BaFin gegenüber dem DCV. Fintechs dürften wenn, dann nur mittelbar über ihre Partner unter den Finanzdienstleistungsinstituten betroffen sein. Die Last der Umsetzung des BaFin-Schreibens dürfte bei denjenigen spezialisierten Dienstleistern liegen, die das Video-Ident-Verfahren im Auftrag der Finanzdienstleistungsinstitute durchführen.

Wesentliche Folge ist die im Schreiben der BaFin geforderte Einführung einer Referenzüberweisung trotz Identifizierung. Dies bedeutet das von einem bestehenden Konto innerhalb der EU eine Überweisung auf das per Video-Ident-Verfahren eröffnete Konto stattfinden muss, um dessen Eröffnung zu vollenden. Damit würde ein per Video-Ident-Verfahren niemals das erste Konto sein können, das z. B. ein Digitalgeborerer, ein junger Mensch dem die Online Welt näher ist als vieles im Offline-Universum, als sein Erstlingskonto eröffnen könnte.

Dies ist nach Auffassung des DCV unsystematisch, weil dies das Vorgehen wie es zur Identifizierung unter Abwesenden nach § 6 Abs. 2Nr. 2 GwG ausnahmsweise gesetzlich vorgesehen ist, beschreibt. Diese Regelung widerspricht nach Auffassung des DCV der Gesetzessystematik, da es sich bei der Identifizierung im Video-Ident-Verfahren gerade um eine Identifizierung unter Anwesenden handelt, bei der eben kein erhöhtes Risiko besteht, wie das BaFin-Schreiben selbst in Ziffer I. Abs. 1 betont. Der DCV bittet die Regelungsbehörden in diesem Punkt um Nacharbeit.

Startups und Fintechs sind gehalten, sich mit dem Vokabular der BaFin auseinanderzusetzen, denn das genannte Schreiben wird nicht das letzte bleiben, das ihre Geschäftsmodelle streift.

 

Das Video-Ident-Verfahren muss erhalten bleiben.

 

Das Video-Ident-Verfahren, wie es bereits vor dem gegenständlichen BaFin-Schreiben Bestand hatte, hat sich bewährt und muss ansonsten erhalten bleiben. Es bietet Fintechs und Startups die die einfachste und am wenigsten fehleranfällige Form des know-your-custumer Verfahrens. Da nach Auskunft der BaFin lediglich die Kontoeröffnung vom gegenständlichen Schreiben betroffen ist, fassen wir dies auch als den Willen der BaFin auf und werden entsprechend auf die Regulierer gestaltend einwirken.